Abgeltungssteuer 2009 – Überblick über Verlustverrechnung / Ausgleichsmöglichkeiten und deren Durchführung

Mit Einführung der Abgeltungssteuer sind Verluste aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten nicht mehr verrechenbar bzw. ausgleichsfähig.

Verluste aus Kapitalvermögen können damit in laufenden Jahren oder im Wege eines Vortrags in Folgejahren grundsätzlich nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeglichen bzw. verrechnet werden.

Zu beachten ist jedoch die Ausgleichsbeschränkung für Verluste aus Aktienverkäufen.

Verluste aus Aktienverkäufen werden künftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar bzw. ausgleichsfähig sein.

Verluste aus Verkäufen von sonstigen Wertpapieren hingegen, werden zum einen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen und zum anderen mit laufenden Kapitalerträgen verrechenbar sein.

Die Verlustverrechnung ist grundsätzlich von der Bank vorzunehmen.

Falls eine Verlustverrechnung bei einer Bank aufgrund fehlender Veräußerungsgewinne nicht möglich ist, ist der nicht ausgeglichene Verlust in das folgende Kalenderjahr zu übernehmen oder dem Anleger auf dessen Antrag hin (bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres) eine Bescheinigung über die nicht ausgleichsfähigen Verluste auszustellen um diese Verluste dann ebenfalls auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung berücksichtigen zu können.

Sollte auch nach Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung aufgrund der Verlustverrechnung ein Verlust bestehen bleiben, wird dieser durch Vortrag in Folgejahre berücksichtigt.

Ab 2009 bis einschließlich 2013 besteht zudem die Möglichkeit, dass verbleibende Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen noch mit alten Verlusten (bis 31.12.2008) aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 EStG verrechnet bzw. ausgeglichen werden können und erst danach eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten stattfinden kann.