Sachbezüge
Sachbezüge werden nicht in Geld gewährt. Sie sind ein Bestandteil des Arbeitlohn´s. In der Regel werden diese als Güter gewährt, welche einen Geldwert (=Sachbezug) haben.
Die Sachbezüge sind gemäß § 8 Abs. 2 und 3 EStG wie folgt anzusetzen:
- Rabattfreibetrag nicht anwendbar
- Rabattfreibetrag anwendbar
2.1 Arbeitgeber kann die Pauschalversteuerung wählen
2.2 Arbeitgeber setzt Rabattfreibetrag an
Die Bewertung erfolgt für die obigen Punkte wie folgt:
1. und 2.1 -> Nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort oder dem Sachbezugswert (§8 Abs. 2 EStG). Der übliche Endpreis wird in der Regel mit 96% berechnet. Die Anwendung der 44 Euro Freigrenze darf angewendet werden, ausgenommen bei den Sachbezugswerten.
2.2 -> Nach dem Abgabepresi des Arbeitgebers an den Verbraucher. Es kann ein Preisabschlag i.H.v. 4% sowie der Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080 Euro angewendet werden. Die Freigrenze von 44 Euro finde keine Anwendung.