1% Regelung Unternehmer

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1% Regelung für Unternehmer und Selbständige

Die Versteuerung der Privaten Kfz-Nutzung für Unternehmer und Selbständige erfolgt ebenfalls über die 1%-Regelung. Dieser Betrag ist als Betriebseinnahme anzusehen und erhöht den Gewinn. Zusätzlich unterliegt dieser Private-Nutzungsanteil teilweise der Umsatzsteuer.

Voraussetzungen für die 1% Regelung

Das betriebliche Fahrzeug, welches auch für Private Fahrten genutzt wird, muss zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Dies bedeutet, das es notwendiges Betriebsvermögen darstellen muss. Falls der Nutzungsanteil weniger als 50% ist, kann nur noch die Fahrtenbuch-Regelung in Betracht gezogen werden.

Das Finanzamt prüft unter anderem diesen Privaten-Nutzungsanteil im Rahmen einer Betriebsprüfung. Für Unternehmer, welche nur knapp über diese Grenze kommen, sind unterjährige Aufzeichnungen der Nutzung von Vorteil.

Berechnung der 1% Regelung

Die Berechnung der 1% Regelung erfolgt mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunk der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattung). Der Bruttolistenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Grundsätzlich wird für die 1%-Regelung immer der „Neupreis“ angesetzt, dies kann eventuell zu einer unverhältnismäßig hohen Versteuerung kommen.

Bei der Sonderausstattung wie z.B. Navigationsgerät, Lederausstattung oder Radio (siehe Richtlinie R 31 Abs. 9 LStR) werden diese mit in den Bruttolistenpreis eingerechnet. Bei dem Navigationsgerät ist die Finanzverwaltung grundsätzlich der Auffassung das diese Kosten zu dem Bruttolistenpreis hinzuzurechnen sind. Jedoch sollte hier die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden, da es hier evtl. zu einer günstigeren Entscheidung für die Unternehmer kommen kann.

Nicht zum Bruttolistenpreis gehört die Anschaffung eines Autotelefons und einer Freisprechanlage (vgl. R31 Abs. 9 LStR).

Da die Kosten des Kraftfahrzeuges nur teilweise dem Vorsteuerabzug unterliegen, wird von dem 1% einen pauschaler Abschlag von 20% für umsatzsteuerfreie Kosten abgezogen. Auf den übrigbleibenden Betrag (1% abzgl. den 20% Abschlag) wird die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Berechnungsbeispiel 1% Regelung für Unternehmer

Das hier aufgeführte Rechenbeispiel soll zeigen, wie die Berechnung der 1% Regelung für Unternehmer vorgenommen wird.

1% vom Bruttolistenpreis x Anzahl der Monate 1% v. 50.000 € x 12 Monate
= unentgeltliche Wertabgabe (Privater Nutzungsanteil) 6.000 €
20% Umsatssteuerfreie Kosten 1.200 €
= Privater Nutzungsanteil (ohne Umsatzsteuer) 4.800 €
+ gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%) 912 €
= Privater Nutzungsanteil (inkl. Umsatzsteuer) 5.712 €

Verbuchung des Privaten Nutzungsanteils

Wenn Sie als Unternehmer Ihren Privaten-Nutzungsanteil wie oben berechnet haben, müssen Sie diesen noch in Ihrer Buchhaltung zutreffen verbuchen. Die Verbuchung kann hierbei wie folgt erfolgen (Zahlen aus obigen Beispiel):

6.912€ „unentgeltliche Wertabgabe“ 1.200€ „Verw.v.Gegenst.f.Zwecke außerhalb des Unternehmens (ohne Umsatzsteuer)“
4.800€ „Verw.v.Gegenst.f.Zwecke außerhalb des Unternehmens (mit Umsatzsteuer)“
912€ „Umsatzsteuer 19%“
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