1% Regelung

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Geschäftswagen 1% Regelung bzw. Versteuerung für angestellte Arbeitnehmer

Bei einer unentgeldlichen Überlassung eines PKW durch den Arbeitgeber, welches der Arbeitnehmer auch zu Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitstätte nutzen kann, erfolgt die Versteuerung in den meisten Fällen gemäß §§ 8 und 6 des Einkommensteuergesetz. Eine unentgeldliche Überlassung an den Arbeitnehmer bedeutet, das die Kosten für das Kraftfahrzeug komplett von dem Arbeitgeber übernommen werden. Der Arbeitnehmer muß lediglich den Privaten-Nutzungsanteil (geldwerte Vorteil) versteuern.

Möglichkeiten der Versteuerung

Grundsätzlich besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der 1%-Regelung oder eines Fahrtenbuches. In der Praxis jedoch wird oft aus Vereinfachungsgründen die 1%-Regelung angewendet. Aus diesem Grund werden wir in diesem Artikel näher auf die sogenannte 1%-Regelung eingehen.

Anwendung der 1%-Regelung

Bei der 1%-Regelung wird der sogennante zu versteuernde geldwerte Vorteil pauschal ermittelt. Hierzu wird für jeden angefangenen Monat 1% des inländischen Bruttolustenpreises des Kraftfahrzeugs (zzgl. Sonderausstattung) angesetzt (vgl. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EStG).

Falls der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutzen darf, so muss dieser geldwerte Vorteil mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises (zzgl. Sonderausstattung) für jeden Entfernungskilometer ansetzen (vgl. § 8 Abs. 2 EStG).

Der so zu ermittelnde Wert (geldwerter Vorteil) muss vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden und unterliegt somit auch dem Lohnsteuer abzug. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an, hier muss jedoch der einzelfall geprüft werden. In der Regel gilt dies für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Es kann aber zu Sonderfällen für gewisse Arbeitnehmer (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer etc.) kommen.

Berechnung 1%-Regelung

Die Berechnung der 1%-Regelung erfolgt mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattung). Der Bruttolistenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Grundsätzlich wird für die 1%-Regelung immer der „Neupreis“ angesetzt, dies kann eventuell zu einer unverhältnismäßig hohen Versteuerung kommen.

Bei der Sonderausstattung wie z.B. Navigationsgerät, Lederausstattung oder Radio (siehe Richtlinie R 31 Abs. 9 LStR) werden diese mit in den Bruttolistenpreis eingerechnet. Bei dem Navigationsgerät ist die Finanzverwaltung grundsätzlich der auffassung das diese Kosten zu dem Bruttolistenpreis hinzuzurechnen sind. Jedoch sollte hier die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden, da es hier evtl. zu einer günstigeren Entscheidung für die Arbeitnehmer kommen kann.

Nicht zum Bruttolistenpreis gehört die Anschaffung eines Autotelefons und einer Freisprechanlage (vgl. R31 Abs. 9 LStR).

Berechnung Fahrten Wohnung Arbeitstätte

Die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte erfolgen mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises (zzgl. Sonderausstattung) für jeden Entfernungskilometer. Ob der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutz, ist in diesem Fall unerheblich. Die Versteuerung dieser Fahrten erfolgt immer, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutzen kann.

Die Entferungskilometer werden auf volle Kilometer gerundet und mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte angesetzt.

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