Die Definition eines Arbeitnehmers findet man in § 1 Abs 1 LStDV i.V.m. H 67 LStH. Ob eine Arbeitnehmer-Eigenschaft vorliegt, kann nur nach den so gennaten „Gesamtbild der Verhältnisse“ entschieden werden. Hierzu gehören z.B. folgende Kriterien:
- fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, welche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
- Urlaubs- und Urlaubsvergütungsanspruch
- Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall
- Soziale Absicherung über den Betrieb
- Arbeitslohn nach Stunden
- kein Unternehmerrisiko
- Weisungsgebundenheit
- lediglich schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges
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